Ambulante Pflege | Pflegestufen
Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind:
Personen, die aufgrund einer Krankheit / Behinderung
- Bei der Ernährung
- Der Mobilität
- Der Körperpflege
- Der hauswirtschaftlichen Versorgung
auf Dauer (voraussichtlich für mindestens 6 Monate) im erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.
Wird eine Person pflegebedürftig, so beantragt sie bei ihrer Pflegekasse
(angegliedert an die Krankenkasse) Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Der Antrag wird auf seine Berechtigung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) geprüft; es erfolgt eine Begutachtung des
Antragstellers im häuslichen Bereich.
Gerne beraten wir Sie im Vorfeld der Begutachtung und sind bei
dieser anwesend.
Der MDK ordnet dem Antragsteller je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit einer der drei folgenden Pflegestufen zu.
Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit)
Pflegebedürftig der Pflegestufe I sind:
Personen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
- für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem
oder
- mehreren Bereichen mindestens einmal täglich
und
- mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigt
Zeitaufwand: mindestens 90 Min / täglich
davon Grundpflege: mindestens 45 Min / täglich
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit)
Pflegebedürftig der Pflegestufe II sind:
Personen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
- mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten
und zusätzlich
- mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt
Zeitaufwand: mindestens 3 Stunden / täglich
davon Grundpflege: mindestens 2 Stunden / täglich
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit)
Pflegebedürftig der Pflegestufe III sind:
Personen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
- Rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen
und zusätzlich
- mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigt
Zeitaufwand: mindestens 5 Stunden / täglich
davon Grundpflege: mindestens 4 Stunden / täglich
Außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand (Härtefall)
Ein Härtefall liegt vor, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand
erforderlich ist.
- Grundpflege ist auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) zu erbringen
oder
- Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens 7 Stunden täglich
davon
- wenigstens 2 Stunden nachts erforderlich
Zeitaufwand: mindestens 5 Stunden / täglich
davon Grundpflege: mindestens 4 Stunden / täglich